Wucher

Tatbestand, bei dem die Leistung zu der Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis steht und der Wucherer die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen, eine erhebliche Willensschwäche oder die Zwangslage des Gewucherten ausnutzt. Wuchergeschäfte sind gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Wuchergeschäfte in Finanzierungssituation können nicht nur durch die Forderung eines erhöhten Zinses entstehen. [Die Grenze der Zinshöhe zum Wucher lag bei ca. 30 %. In einer Niedrigzinsphase kann diese Grenze allerdings auf 18,6 % herabsinken. (BGH NJW-RR 1990, 1199). Wucher ist dann anzunehmen, wenn der Kreditgeber etwa das Doppelte des marktüblichen Zinses verlangt. (BGH NJW-RR 1989, 1068)]