vinkulierte Namensaktie Sonderform der Namensaktie, zu deren Übertragung es nach § 68 Abs. 2 AktG der Zustimmung der Aktiengesellschaft bedarf. Dieser Anforderung reduziert die Übertragbarkeit, Verkehrsfähigkeit (Fungibilität) der Aktie, und stellt sie in diesem Punkt wirtschaftlich einem Gesellschaftsanteil an einer GmbH gleich. | ||
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