Verarbeitungsklausel

eine vertragliche Absprache, in der die Parteien vereinbaren wer bzw. für wen die Sache verarbeitet werden sollen. Die Verarbeitungsklausel bewirkt, dass das Eigentum an der verarbeiteten Sache nicht automatisch nach § 950 BGB an denen tatsächlich verarbeitenden fällt; sondern an den, den die Verarbeitungsklausel rechtlich als Verarbeiter nennt.