Sacheinlage

Die von dem Gesellschafter an die Gesellschaft zu leistende Einlage muss nicht in jedem Fall in Geld bestehen (Geldeinlage). Der Gesellschaftsvertrag kann auch festlegen, dass der Gesellschafter seine Einlagepflicht in Form von Sachen – z.B.: Grundstücke, Pkw, Maschinen etc. – leisten kann. Das Problem bei diesen Sachanlagen besteht oftmals in der Festsetzung dessen konkreten Wertes.