Prioritätsprinzip

rechtliches Gestaltungsprinzip nachdem derjenige, der seinen Anspruch als erstes anmeldet, ihn auch als erstes befriedigt bekommt, soweit hierzu das Vermögen des Schuldners ausreicht. Zeitlich später kommende Gläubiger müssen sich zur Befriedigung ihrer Forderung mit dem verbleibenden Restvermögen des Schuldners begnügen.