Niederlassungsfreiheit Das nach Art. 49 ff. AEUV europarechtlich festgelegten Recht von Wirtschaftseinheiten (z.B.: Personen- und Kapitalgesellschaften, wie auch von Einzelpersonen) grenzüberschreitend in Europa unternehmerisch tätig zu werden, insbesondere durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, oder den Sitz einer eigenen Niederlassung in einem europäischen Mitgliedstaat. | ||
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