Namensaktie im Gegensatz zur Inhaberaktie, muss der Rechtsinhaber nach § 67 Abs. 1 AktG im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein, um die Rechte eines Aktionärs ( Mitbestimmungs-, Mitwirkungsrechte, Gewinnverteilung etc.) ausüben zu können. | ||
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