Nachschusspflicht

die Verpflichtung der Gesellschafter, anteilsmäßig das Gesellschaftskapital zu erhöhen und damit für entstandene Verluste der Gesellschaft einzustehen. Die Nachschusspflicht kann alle Verluste decken (uneingeschränkte Nachschusspflicht) oder auch nur einen Teil derselben (eingeschränkte Nachschusspflicht). Die Existenz ergibt sich aus dem Gesetz. Dieses sieht sie nur für die GmbH (§ 26 GmbHG) und die eingetragenen Genossenschaft (eG) (§§ 22a, 98 GenoG) vor. Zahlreiche Einzelheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Nachschusspflicht ergeben sich aus der Satzung der Gesellschaft.