Innengesellschaft eine Gesellschaft, die nach außen als solche nicht in Erscheinung tritt. Damit regelt die Innengesellschaft nur das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. zwischen ihnen und der Gesellschaft, nicht aber das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten bzw. dass der einzelne Gesellschafter zu Dritten. Typischer Fall der Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft oder auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). | ||
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