Haftungsverband die Gesamtheit aller Rechts-Objekte, die mit dem ursprünglichen Sicherungsgegenstand in die Haftungsmasse fallen. Bei einer Hypothek (Sicherungsgegenstand) zählen hierzu auch auf dem belasteten Grundstück stehende Gebäude (§§ 93 i.V.m. 94 Abs. 1 BGB, die Erzeugnisse des Grundstücks (§§ 93 i.V.m. 94 Abs. 1 BGB) sowie Zubehör im Sinne des § 97 i.V.m. § 1120 2ter Halbsatz BGB. Als Gegenstände der Mithaftung erhöhen sie den Sicherungswert der Hypothek. | ||
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