Bezugsrecht

das Recht des Aktionärs, im Fall der Kapitalerhöhung – durch die Ausgabe weiterer Aktien oder und der Aufnahme neuer Aktionäre – Aktien des Unternehmens (zu Sonderkonditionen) zu erwerben. Das Gesetz gewährt in den oben genannten Fällen jedem Aktionär ein solches Bezugsrecht, um den Wertverlust seiner bisher gehaltenen Aktien durch die Kapitalerhöhung ( Verwässerungseffekt) zu kompensieren. Der Aktionär muss sein Bezugsrecht nicht ausüben, er kann dieses auch verfallen lassen oder verkaufen.