Anwartschaftsrecht Rechtsposition des erwerbenden, bei dem der Erwerb des Rechtes oder der Sache letztlich nur von einer Handlung des erwerbenden selber abhängig ist. Das Anwartschaftsrecht entsteht im Fall des Eigentumsvorbehaltes oder bei der dinglichen Lösung der Sicherungsübereignung, hinsichtlich des automatischen Rückfalls des Eigentums am Sicherungsgegenstand. Da das Anwartschaftsrecht eine derart verfestigte Erwerbsposition ausdrückt, sieht die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als ein „ wesensgleiches Minus“ zum Eigentumsrecht an. Dementsprechend schützt die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als sog. „sonstiges Recht“ – wie das Eigentumsrecht – in § 823 Abs. 1 BGB. | ||
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