Akzessiorität

Abhängigkeit des Bestandes und der Höhe eines Rechtes von dem eines anderen Rechtes. Akzessorietät kommt insbesondere vor beim Pfandrecht, der Hypothek oder der Bürgschaft. Besteht bei diesen Rechten die Forderung für die die Hypothek und das Pfandrecht bestellt wird oder für die sich ein Bürge verbürgt hat nicht, entfällt auch das Sicherungsrecht. Ist die dem Sicherungsrecht zu Grunde liegende Forderung bereits zur Hälfte getilgt, existiert der Anspruch des Gläubigers aus dem Sicherungsrecht (aus der Hypothek, aus dem Pfandrecht bzw. aus der Bürgschaft) auch nur zur Hälfte.